| Gültig ab
01.01.90; verabschiedet am 30.05.89 |
| geändert: |
§ 14, 4. l: |
am 03.05.1996 |
| § 5, 1. d; § 6, 1.: |
am 12.02.2003 |
| § 13, 2. und § 13, 9. a: |
am 12.02.2003 |
| § 1,4. und § 3,2. : |
am 12.11.2009 |
| § 5,5.(neu) und § 14,4.: |
am 12.11.2009 |
| |
| § 1 Name
und Sitz |
| 1. |
Der Verein führt den Namen
Kultur- und Sportverein Reichelsheim e. V., abgekürzt: KSV. Er ist aus dem
1945 erfolgten Zusammenschluss des 1892 gegründeten Turnvereins und der
1919 gegründeten Freien Turngemeinde hervorgegangen. |
| 2. |
Er hat seinen Sitz in Reichelsheim.
|
| 3. |
Postanschrift ist die Anschrift des
jeweiligen 1. Vorsitzenden. |
| 4. |
Der Verein ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Darmstadt unter der Nr. 70389 eingetragen. |
| |
| § 2
Zweck und Aufgaben |
| 1. |
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Form. Für
seine Mitglieder will er insbesondere: |
| a) |
Sport und Spiel auf der
Grundlage des Amateurgedankens pflegen, deren ideellen Charakter wahren und
fördern, |
| b) |
die freiwillige
Unterordnung unter die Gesetze des Sports sowie deren Anerkennung
erreichen, |
| c) |
die Pflege und
Förderung der Kameradschaft und der Freundschaft sowie der Gemein-schaft
unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen, rassistischen und
herkunftsbedingten Gesichtspunkten, |
| d) |
durch Sport und Spiel
auch im Rahmen der Vorbeugung, Rehabilitation und Integration zur Erhaltung und
Hebung der Volksgesundheit beitragen, |
| e) |
durch freiwillige,
kulturelle Aktivitäten das heimatliche Kulturgut pflegen. |
| 1. |
Der Jugend soll dabei in
ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperlich und geistig
sittliche Förderung zuteil werden. |
| 2. |
Der Verein erkennt mit
dem Erwerb seiner Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. für sich
und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzung
der für ihn zuständigen Fachverbände an. |
| |
| § 3
Gemeinnützigkeit |
| 1. |
Der Verein arbeitet
gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen.
Die Mitglieder seiner Organe (in § 12 genannt) arbeiten ehrenamtlich. Das
Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports
und der Kultur. |
| 2. |
Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| 3. |
Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
| |
| § 4
Geschäftsjahr |
|
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
| |
| § 5
Mitgliedschaft |
| 1. |
Der Verein hat: |
| a) |
ordentliche Mitglieder
(aktiv/passiv), |
| b) |
Jugendmitglieder, |
| c) |
Mitglieder mit
Sonderrechten bezüglich der Beitragszahlung (siehe § 10, 2). |
| d) |
Soweit im Text der
Satzung stets die männliche Form gewählt wurde, schließt dies
die weibliche Form selbstverständlich ein. |
| 2. |
Ordentliche Mitglieder
können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins
anzuerkennen. |
| 3. |
|
| a) |
Zu Ehrenmitgliedern
können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten bzw.
können vom Vorstand ausgehen. |
| b) |
Der Vorstand befindet
über die Vorschläge. |
| 4. |
Minderjährige
(unter 18 Jahren) können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre
Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und
zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der
Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen
teilnimmt. |
| 5. |
Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. |
| |
| § 6
Beginn der Mitgliedschaft |
| 1. |
Über die Mitgliedschaft, die
schriftlich zu beantragen ist, entscheiden der Übungsleiter und der 1.
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. |
| 2. |
Der Antragsteller versichert mit der
Einreichung des Aufnahmeantrags, dass keine ärztlichen Bedenken für
eine aktive Ausübung des Sports bestehen. |
| 3. |
Bei Minderjährigen kann die
Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arztes gefordert werden. |
| 4. |
Der Vorstand ist berechtigt, eine
Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Attests abhängig zu
machen. |
| 5. |
Aufnahmezusagen durch
Abteilungsleiter bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch
den Vorstand und sind als vorläufig zu betrachten. |
| 6. |
Sollte nach der jeweils
nächsten Vorstandssitzung kein Widerspruch erhoben werden, gilt die
Mitgliedschaft als anerkannt. Eine Benachrichtigung erfolgt nicht. |
| |
| § 7
Beendigung der Mitgliedschaft |
| Die Mitgliedschaft
endet: |
| 1. |
durch Tod, |
| 2. |
durch Austritt, der nur
schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zu erklären
ist, |
| 3. |
durch Ausschluss, falls
ein Mitglied: |
| a) |
6 Monate mit der
Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt, |
| b) |
sonstige finanzielle
Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat, oder |
| c) |
gemäß §
11. |
| |
| § 8
Mitgliedschaftsrechte |
| 1. |
Die Mitglieder sind
berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu
stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes
mitzuwirken. |
| 2. |
Für
Jugendmitglieder gilt: |
| a) |
Das aktive Wahlrecht
beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. |
| b) |
Das passive Wahlrecht
beginnt mit Erreichen der Volljährigkeit. |
| 3. |
Alle Mitglieder haben
das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen
des Vereins zu benutzen. |
| 4. |
Jedem Mitglied, das sich
durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten
Organes oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt,
steht das Recht der Beschwerde beim Vereinsvorstand zu. |
| |
| § 9
Pflichten der Mitglieder |
| Die Mitglieder des
Vereins sind verpflichtet: |
| 1. |
den Verein in seinen
sportlichen und kulturellen Bestrebungen zu unterstützen. |
| 2. |
den Anordnungen des
Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereins-angelegenheiten,
den Anordnungen der Abteilungs- und Übungsleiter in den betreffenden
Sportangelegenheiten Folge zu leisten. |
| 3. |
die Beiträge
pünktlich zu zahlen. |
| 4. |
das Vereinseigentum
schonend und pfleglich zu behandeln. |
| 5. |
auf Verlangen des
Vorstandes ein Unbedenklichkeitszeugnis eines Arztes vorzulegen, falls sie sich
sportlich aktiv betätigen. |
| |
| § 10
Mitgliedsbeitrag |
| 1. |
Der Verein erhebt zur
Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden
von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. |
| 2. |
Mitglieder mit
vermindertem Beitrag bzw. beitragsfreie Mitglieder sind: |
| a) |
Ehrenmitglieder, |
| b) |
Wehr- und
Zivildienstleistende, |
| c) |
Mitglieder, die sich im
Ruhestand bzw. Rentenalter befinden, |
| d) |
Mitglieder, die durch
Krankheit oder Unfall eine Behinderung erfahren oder vorzeitig in den Ruhestand
versetzt sind (gemäß gesetzlichen Bestimmungen und dadurch eine
Einkommensminderung haben (z. B. Koronarsportler). |
| Die unter b) bis d)
aufgeführten Mitglieder werden nur dann beitragsvermindert bzw. ohne
Beitrag eingestuft, wenn dazu ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erfolgt
ist und diesem stattgegeben wurde. |
| |
| § 11
Strafen |
| 1. |
Zur Ahndung von Vergehen,
vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen
verhängt werden: |
| a) |
Verwarnung, |
| b) |
Sperre, |
| c) |
Ausschluss. |
| 2. |
Durch den Vorstand
können Mitglieder ausgeschlossen werden: |
| a) |
wegen Unterlassungen und
Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein
Ansehen auswirken und die Belange des Sports schädigen, |
| b) |
wegen unehrenhaften
Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins. |
| 3. |
Vor dem Ausschluss hat
der Vorstand dem Mitglied eine 4-Wochenfrist zu seiner Recht-fertigung zu
geben. Von diesem Zeitpunkt ab, an dem das Mitglied von der Einleitung eines
Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedsrechte. |
| 4. |
Beschließt der
Vorstand nach Rechtfertigung des Mitgliedes oder nach Ablauf der 4-Wochenfrist
den Ausschluss, ist das auszuschließende Mitglied verpflichtet, alle in
seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind,
unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. |
| |
| § 12
Organe des Vereins |
| Organe des Vereins
sind: |
| 1. |
der geschäftsführende
Vorstand (siehe § 13, 1 a bis f), |
| 2. |
der erweiterte Vorstand
(siehe § 13, 1 a bis g), |
| 3. |
die Mitgliederversammlung
(siehe § 14). |
| |
| § 13
Vorstand |
| 1. |
Der Vorstand besteht
aus: |
| a) |
dem 1. Vorsitzenden, |
| b) |
dem 2. Vorsitzenden, |
| c) |
dem Rechner, |
| d) |
dem Schriftführer
(gleichzeitig Protokollführer und Pressewart), |
| e) |
dem
Vereinsjugendwart, |
| f) |
dem Jugendsprecher, |
| g) |
den
Abteilungsleitern. |
| 2. |
Der 1. Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende als Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes leitet die
Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. |
| 3. |
Der
geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung alle 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch
andere Personen vertreten lassen. |
| 4. |
Der Vorstand führt
die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster
Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des
Sports und der Kultur zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer
Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die
vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen
mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet,
Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die
ordent-lichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke,
die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu
verwenden. |
| 5. |
|
| a) |
Der Vorstand muss im
Quartal mindestens einmal zusammentreten und ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. |
| b) |
Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. |
| c) |
Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden die Stimme des 2. Vorsitzenden. |
| d) |
Über die Sitzung ist
ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind darin sinngemäß
und wahrheitsgetreu aufzunehmen. |
| e) |
Die Sitzungen des
Vorstandes sind nicht öffentlich. |
| f) |
Alle Beschlüsse sind
grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. |
| g) |
Ausnahmsweise kann ein
Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes
unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. |
| 6. |
|
| a) |
Tritt der Gesamtvorstand
zurück, bleibt er solange geschäftsführender Vorstand, bis ein
neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Dies gilt
entsprechend für die Abteilungen. |
| b) |
Treten
Vorstandsmitglieder zurück, treten an deren Stelle die gewählten
Stellvertreter. |
| 7. |
Für die Erledigung
bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, bzw. Mitglieder
beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen lassen. |
| 8. |
|
| a) |
Der Rechner erledigt die
Rechnungs- und Kassenführung des Vereins, sie hat nach den
Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung zu erfolgen. |
| b) |
Die Buchführung muss
anhand von Belegen erfolgen. Ausgabebelege sind dem 1. Vorsitzenden zur
Gegenzeichnung vorzulegen. Rechnungen sind durch die jeweiligen Empfänger
im Verein gegenzuzeichnen. |
| c) |
Der Rechner hat neben dem
gesamten Zahlungsverkehr für die Fortschreibung der
Mitgliederverzeichnisse zu sorgen. |
| 9. |
|
| a) |
Der 1.Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende haben die Protokolle des Vorstandes gegenzu- zeichnen. |
| b) |
Allen Beteiligten an
Vorstandssitzungen ist eine Abschrift der Protokolle zuzuleiten. |
| |
| § 14
Mitgliederversammlung |
| 1. |
Die Mitgliederversammlung
ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung
aller Mitglieder (gemäß § 5) sowie der wahlberechtigten
Jugendmitgliedern (gemäß § 8, 2 a). Sie ist oberstes Organ des
Vereins. |
| 2. |
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll möglichst
zeitnah nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. |
| 3. |
Die Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. |
| 4. |
Die Einberufung muss spätestens 3 Wochen vor dem Termin durch Aushang im Informationskasten des Vereins an der Reichenberghalle und durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Reichelsheim (z. Z. „Amtsblatt der Gemeinde Reichelsheim, Odenwald“) erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss: |
| a) |
Bericht des 1.
Vorsitzenden, |
| b) |
Bericht der
Abteilungen, |
| d) |
Bericht des
Vereinsjugendwartes, |
| e) |
Bericht des
Jugendsprechers, |
| f) |
Bericht des
Rechners, |
| g) |
Bericht der
Kassenprüfer, |
| h) |
Aussprache, |
| i) |
Entlastung des
Vorstandes, |
| j) |
Neuwahlen
(gemäß § 13, 1. a bis f - alle 3 Jahre fällig), |
| k) |
Aussprache und
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, |
| l) |
Aussprache und
Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern (Anträge von
Mitgliedern müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in
schriftlicher Form vorliegen). |
| 5. |
a) |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstandeinberufen werden, wenn
diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten
Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangt werden. |
| b) |
Die
außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen
nach Eingang des Antrages einzuberufen. |
| c) |
Es gelten die Einladungs-
und Tagesordnungsregelungen einer ordentlichen Mitgliederver- sammlung. |
| 6. |
In der
Mitgliederversammlung/außerordentlichen. Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. |
| 7. |
Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |
| 8. |
Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Mitglieder. |
| 9. |
Vor jeder Wahl ist ein
Wahlausschuss zu bilden. Dieser besteht aus bis zu 5 Personen: Dem Wahlleiter
(zu dieser Zeit gleichzeitig Versammlungsleiter) sowie bis zu 4 Personen als
Stimmzähler und -sammler. |
| 10. |
Wahlen können durch
Handaufheben erfolgen, wenn nicht geheime Wahl verlangt wird. |
| 11. |
Mitglieder, die in der
Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden,
wenn ihre Zustimmung hierzu vorliegt. |
| 12. |
Über alle
Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, dass von dem 1. oder
2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. |
| |
| § 15
Kassenprüfer |
| 1. |
Den Kassenprüfern,
die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die
Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge
und Belege auf der Grundlage und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. |
| 2. |
Als Grundlage dient die
Vereinssatzung. |
| 3. |
Es werden 3
Kassenprüfer gewählt, von denen mindestens 2 die Prüfung wie
vorstehend unter 1) und 2) beschrieben, durchzuführen haben. |
| 4. |
Die Kassenprüfer
werden auf 1 Jahr gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. |
| |
| § 16
Sportabteilungen |
| 1. |
Die Mitglieder werden
nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung
wird von dem Abteilungsleiter, der spätestens alle 3 Jahre von den
Mitgliedern der Abteilung (vor der ordentlichen Mitgliederversammlung)
gewählt wird, geleitet. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit
heranziehen. |
| a) |
Abteilungsversammlungen
haben jährlich stattzufinden. Der Vorstand ist dazu einzuladen. |
| b) |
Die Bildung eines
Abteilungsvorstandes ist Sache der Abteilung. |
| c) |
Sollte eine Abteilung
eigene Satzungsrichtlinien aufstellen, müssen diese die Vereins-satzung
berücksichtigen. |
| d) |
Ein Vertretungsanspruch
gegenüber Dritten steht der Abteilung nur gegenüber ihren
Fachverbänden zu. In sonstigen Fällen, die den gesamten Verein auch
nur weitgehendst betreffen, gilt § 13. |
| e) |
Für die
Abteilungsleitung besteht Informationspflicht gegenüber dem Vorstand. |
| f) |
Werden von Abteilungen
finanzielle Verpflichtungen eingegangen, die über die normalen Einnahmen
der Abteilungen hinausgehen, muss der Vorstand seine Zustimmung erteilen.
Andernfalls haftet die abschließende oder abschließenden
Personen. |
| 2. |
|
| a) |
Die Abteilungen
verfügen über ihre Einnahmen aus sportlichen, gesellschaftlichen und
kulturellen Veranstaltungen sowie über die nicht zweckgebundenen
Zuschüsse aus der Hauptkasse des Vereins selbständig. |
| b) |
Abteilungsbeiträge
können von Abteilungen erhoben werden. |
| 3. |
Zum Gesamtjahresabschluss
des Vereins müssen die Kassenbücher der Abteilungen dem Rechner des
Vereins vorgelegt werden, um die Erstellung der notwendigen
Jahresabschlüsse zu gewährleisten. |
| |
| § 17
Jugendgruppen in Abteilungen |
| Für alle
Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet
werden. Die Leiter dieser Jugendgruppen sind in Abteilungsversammlungen zu
wählen. |
| |
| § 18
Jugend-Vertretungsversammlung |
| 1. |
|
| a) |
Um Jugendlichen unter 18
Jahren die Möglichkeit zu geben, das Vereinsleben abteilungs-
überschreitend aktiv mitzubestimmen, kann eine Jugendversammlung gebildet
werden. Sie besteht aus Jugendlichen im Alter von 14 - 18 Jahren. |
| b) |
Eine Jugendversammlung
ist durch den Vorstand mit Einladung an alle Jugendlichen im Alter von 14 - 18
Jahren einzuberufen, wenn mindestens 50 Jugendliche einen solchen Vorschlag
einbringen. |
| c) |
Verantwortlicher des
Vorstandes ist der Vereinsjugendwart, der auch die erste Ver-sammlung bis zur
Wahl eines Jugendsprechers sowie dessen Stellvertreter leitet. |
| d) |
Wird kein Jugendsprecher
gewählt, kann die Versammlung beschließen, dass der
Vereinsjugendwart die jeweiligen Jugendversammlungen leitet und mit Abstimmung
der Jugendlichen auch einberuft. |
| e) |
Diese Versammlung
erarbeitet Vorschläge, die dem Vorstand übermittelt werden, der diese
berät, darüber entscheidet bzw. an die einzelnen Abteilungen
weiterleitet. |
| 4. |
Bei Jugendversammlungen
haben alle 14 - 18-jährigen Jugendlichen Stimmrecht. |
| 5. |
Es gelten die Regelungen
der Mitgliederversammlung (siehe § 14). |
| 6. |
Die Jugendlichen
können einen Jugendsprecher und einen Stellvertreter wählen. |
| 7. |
Der Jugendsprecher, im
Verhinderungsfall der Stellvertreter, ist vom Vorstand zu hören und als
stimmberechtigtes Mitglied zu Vorstandssitzungen einzuladen. |
| 8. |
Die Jugendversammlung,
deren Sprecher und Stellvertreter, arbeiten mit dem Vereinsjugendwart zusammen.
Der Vereinsjugendwart sollte an allen Zusammenkünften der
Jugendversammlung und deren Vertreter teilnehmen. |
| 9. |
|
| a) |
Eine
"Rahmenjugendordnung" kann erstellt werden, muss jedoch mit dem Zweck
und den Aufgaben der Satzung des Vereins übereinstimmen. |
| b) |
Die
"Rahmenjugendordnung" muss von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden. |
| |
| § 19
Versicherung |
| 1. |
Die Mitglieder des
Vereins sind durch die Zugehörigkeit im Landessportbund Hessen für
die festgelegten Übungsstunden und Sportveranstaltungen gegen Unfall und
Haftpflicht versichert. |
| 2. |
Für die Benutzung
von Privatfahrzeugen für den Mitglieds-Personen-Transport zu sportlichen
Veranstaltungen ist eine Zusatzversicherung (Kfz-Zusatzversicherung
einschließlich Rechts-schutz) beim Hessischen Landessportbund
abzuschließen. |
| |
| § 20
Ehrungen |
| 1. |
Für
außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied
durch den Vorstand zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden (siehe §
5, 3). |
| 2. |
Ordentliche Mitglieder
und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den
Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel
gemäß der Ehrenordnung des Vereins vom 04.05.1970 ausgezeichnet
werden. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn
ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund e. V., einem
Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
Ausnahmen beschließt der Vorstand. |
| 3. |
Ehrenmitglieder und
Träger von Ehrennadeln haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
ordentliche Mitglieder. |
| |
| § 21
Auflösung |
| 1. |
Über die
Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur
beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt
und die Mitgliederversamm-lung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen
Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach
ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe
des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller
Verbindlichkeiten. |
| 2. |
|
| a) |
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt
sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die bürgerliche
Gemeinde, die es un- mittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu ver-wenden hat. |
| b) |
Findet das vorhandene
Vermögen in der bürgerlichen Gemeinde keine Verwendung, ist das
Vermögen dem Landessportbund Hessen e. V. zu übertragen. |
| 2. |
Bei Auflösung oder
Absplitterung einer Abteilung vom Gesamtverein gehen die Geräte in das
Eigentum des KSV über. Die der Abteilung im laufenden Geschäftsjahr
aus der Hauptkasse zugeflossenen Geldmittel sind an diese
zurückzuzahlen. |
| |
|
| Die Satzung des KSV
Reichelsheim und die Beitragssatzung wurden durch die ordnungsgemäß
einberufene Jahreshauptversammlung am 30.05.89, 20:00 Uhr, Tagung im Gasthaus
"Zum Adler" (Saal), Reichelsheim, beschlossen. - Die Satzung vom
06.09.1976 tritt per 31.12.1989 außer Kraft. |
|
| |
| Jahresmitgliedsbeitrag des KSV Reichelsheim, lsbh-Nr. 35089
ab 01.01.2009: |
| |
| Erwachsene 18 - 64 Jahre alt (Erstmitglied) |
€ 45,00 |
|
| Erwachsene 18 - 64 Jahre alt
(2. Familienmitglied) |
€ 36,00 |
|
| Erwachsene älter als 64 Jahre
(Erstmitglied) |
€ 36,00 |
|
| Erwachsene älter als 64 Jahre
(2. Familienmitglied) |
€ 30,00 |
|
| Alle Jugendlichen bis 17 Jahre
alt |
30,00 |
|
| |
| Ab dem 4.
Familienmitglied (Jugendliche bis 17 Jahre):beitragsfrei. Verminderter Beitrag
auf Vorstandsbeschluss (siehe Satzung § 10 b). Der Beitrag ändert
sich nicht für Mitglieder, die mehreren Abteilungen angehören. |
|
Ehrenordnung des
KSV Reichelsheim
(laut Vorstandsbeschluss vom 26.09.1995) |
| Ehrennadel in
Bronze: |
- 10 Jahre aktiv, mindestens 30 Jahre alt;
- 15 Jahre Mitglied, mindestens 35 Jahre alt;
- in Ausnahmefällen für besondere Leistun- gen/Verdienste laut
Vorstandsbeschluss.
|
|
| Ehrennadel in
Silber: |
- 15 Jahre aktiv, mindesten 35 Jahre alt;
- 30 Jahre Mitglied, mindestens 50 Jahre alt;
- in Ausnahmefällen für besondere Leistungen/Verdienste laut
Vorstandsbeschluss.
|
|
| Ehrennadel in
Gold: |
- 50 Jahre Mitglied;
- - in Ausnahmefällen für besondere Leistungen/Verdienste laut
Vorstandsbeschluss.
|
|
|
| Vorstand (Stand: Februar 2009) |
|