Kultur- und
Sport Verein e.V.
Reichelsheim, Odenwald
Lauftext
Satzung
Gültig ab 01.01.90; verabschiedet am 30.05.89
geändert: § 14, 4. l: am 03.05.1996
§ 5, 1. d; § 6, 1.: am 12.02.2003
§ 13, 2. und § 13, 9. a: am 12.02.2003
§ 1,4. und § 3,2. : am 12.11.2009
§ 5,5.(neu) und § 14,4.: am 12.11.2009
 
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Kultur- und Sportverein Reichelsheim e. V., abgekürzt: KSV. Er ist aus dem 1945 erfolgten Zusammenschluss des 1892 gegründeten Turnvereins und der 1919 gegründeten Freien Turngemeinde hervorgegangen.
2. Er hat seinen Sitz in Reichelsheim.
3. Postanschrift ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nr. 70389 eingetragen.
 
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Form. Für seine Mitglieder will er insbesondere:
a) Sport und Spiel auf der Grundlage des Amateurgedankens pflegen, deren ideellen Charakter wahren und fördern,
b) die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports sowie deren Anerkennung erreichen,
c) die Pflege und Förderung der Kameradschaft und der Freundschaft sowie der Gemein-schaft unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen, rassistischen und herkunftsbedingten Gesichtspunkten,
d) durch Sport und Spiel auch im Rahmen der Vorbeugung, Rehabilitation und Integration zur Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit beitragen,
e) durch freiwillige, kulturelle Aktivitäten das heimatliche Kulturgut pflegen.
1. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperlich und geistig sittliche Förderung zuteil werden.
2. Der Verein erkennt mit dem Erwerb seiner Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzung der für ihn zuständigen Fachverbände an.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe (in § 12 genannt) arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports und der Kultur.
2. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder (aktiv/passiv),
b) Jugendmitglieder,
c) Mitglieder mit Sonderrechten bezüglich der Beitragszahlung (siehe § 10, 2).
d) Soweit im Text der Satzung stets die männliche Form gewählt wurde, schließt dies die weibliche Form selbstverständlich ein.
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins anzuerkennen.
3.
a) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten bzw. können vom Vorstand ausgehen.
b) Der Vorstand befindet über die Vorschläge.
4. Minderjährige (unter 18 Jahren) können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
 
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
1. Über die Mitgliedschaft, die schriftlich zu beantragen ist, entscheiden der Übungsleiter und der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
2. Der Antragsteller versichert mit der Einreichung des Aufnahmeantrags, dass keine ärztlichen Bedenken für eine aktive Ausübung des Sports bestehen.
3. Bei Minderjährigen kann die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arztes gefordert werden.
4. Der Vorstand ist berechtigt, eine Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Attests abhängig zu machen.
5. Aufnahmezusagen durch Abteilungsleiter bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch den Vorstand und sind als vorläufig zu betrachten.
6. Sollte nach der jeweils nächsten Vorstandssitzung kein Widerspruch erhoben werden, gilt die Mitgliedschaft als anerkannt. Eine Benachrichtigung erfolgt nicht.
 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zu erklären ist,
3. durch Ausschluss, falls ein Mitglied:
a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt,
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat, oder
c) gemäß § 11.
 
§ 8 Mitgliedschaftsrechte
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.
2. Für Jugendmitglieder gilt:
a) Das aktive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
b) Das passive Wahlrecht beginnt mit Erreichen der Volljährigkeit.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde beim Vereinsvorstand zu.
 
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen und kulturellen Bestrebungen zu unterstützen.
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereins-angelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungs- und Übungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen.
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitszeugnis eines Arztes vorzulegen, falls sie sich sportlich aktiv betätigen.
 
§ 10 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Mitglieder mit vermindertem Beitrag bzw. beitragsfreie Mitglieder sind:
a) Ehrenmitglieder,
b) Wehr- und Zivildienstleistende,
c) Mitglieder, die sich im Ruhestand bzw. Rentenalter befinden,
d) Mitglieder, die durch Krankheit oder Unfall eine Behinderung erfahren oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt sind (gemäß gesetzlichen Bestimmungen und dadurch eine Einkommensminderung haben (z. B. Koronarsportler).
Die unter b) bis d) aufgeführten Mitglieder werden nur dann beitragsvermindert bzw. ohne Beitrag eingestuft, wenn dazu ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erfolgt ist und diesem stattgegeben wurde.
 
§ 11 Strafen
1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung,
b) Sperre,
c) Ausschluss.
2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden:
a) wegen Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die Belange des Sports schädigen,
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
3. Vor dem Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied eine 4-Wochenfrist zu seiner Recht-fertigung zu geben. Von diesem Zeitpunkt ab, an dem das Mitglied von der Einleitung eines Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedsrechte.
4. Beschließt der Vorstand nach Rechtfertigung des Mitgliedes oder nach Ablauf der 4-Wochenfrist den Ausschluss, ist das auszuschließende Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind, unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
 
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand (siehe § 13, 1 a bis f),
2. der erweiterte Vorstand (siehe § 13, 1 a bis g),
3. die Mitgliederversammlung (siehe § 14).
 
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Rechner,
d) dem Schriftführer (gleichzeitig Protokollführer und Pressewart),
e) dem Vereinsjugendwart,
f) dem Jugendsprecher,
g) den Abteilungsleitern.
2. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende als Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports und der Kultur zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordent-lichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
5.
a) Der Vorstand muss im Quartal mindestens einmal zusammentreten und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
b) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
c) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden die Stimme des 2. Vorsitzenden.
d) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind darin sinngemäß und wahrheitsgetreu aufzunehmen.
e) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
f) Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
g) Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
6.
a) Tritt der Gesamtvorstand zurück, bleibt er solange geschäftsführender Vorstand, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Dies gilt entsprechend für die Abteilungen.
b) Treten Vorstandsmitglieder zurück, treten an deren Stelle die gewählten Stellvertreter.
7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, bzw. Mitglieder beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen lassen.
8.
a) Der Rechner erledigt die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins, sie hat nach den Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung zu erfolgen.
b) Die Buchführung muss anhand von Belegen erfolgen. Ausgabebelege sind dem 1. Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Rechnungen sind durch die jeweiligen Empfänger im Verein gegenzuzeichnen.
c) Der Rechner hat neben dem gesamten Zahlungsverkehr für die Fortschreibung der Mitgliederverzeichnisse zu sorgen.
9.
a) Der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende haben die Protokolle des Vorstandes gegenzu- zeichnen.
b) Allen Beteiligten an Vorstandssitzungen ist eine Abschrift der Protokolle zuzuleiten.
 
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder (gemäß § 5) sowie der wahlberechtigten Jugendmitgliedern (gemäß § 8, 2 a). Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll möglichst zeitnah nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Einberufung muss spätestens 3 Wochen vor dem Termin durch Aushang im Informationskasten des Vereins an der Reichenberghalle und durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Reichelsheim (z. Z. „Amtsblatt der Gemeinde Reichelsheim, Odenwald“) erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden,
b) Bericht der Abteilungen,
d) Bericht des Vereinsjugendwartes,
e) Bericht des Jugendsprechers,
f) Bericht des Rechners,
g) Bericht der Kassenprüfer,
h) Aussprache,
i) Entlastung des Vorstandes,
j) Neuwahlen (gemäß § 13, 1. a bis f - alle 3 Jahre fällig),
k) Aussprache und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes,
l) Aussprache und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern (Anträge von Mitgliedern müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen).
5. a) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstandeinberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden.
b) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
c) Es gelten die Einladungs- und Tagesordnungsregelungen einer ordentlichen Mitgliederver- sammlung.
6. In der Mitgliederversammlung/außerordentlichen. Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
9. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. Dieser besteht aus bis zu 5 Personen: Dem Wahlleiter (zu dieser Zeit gleichzeitig Versammlungsleiter) sowie bis zu 4 Personen als Stimmzähler und -sammler.
10. Wahlen können durch Handaufheben erfolgen, wenn nicht geheime Wahl verlangt wird.
11. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu vorliegt.
12. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, dass von dem 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
 
§ 15 Kassenprüfer
1. Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
2. Als Grundlage dient die Vereinssatzung.
3. Es werden 3 Kassenprüfer gewählt, von denen mindestens 2 die Prüfung wie vorstehend unter 1) und 2) beschrieben, durchzuführen haben.
4. Die Kassenprüfer werden auf 1 Jahr gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 16 Sportabteilungen
1. Die Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der spätestens alle 3 Jahre von den Mitgliedern der Abteilung (vor der ordentlichen Mitgliederversammlung) gewählt wird, geleitet. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
a) Abteilungsversammlungen haben jährlich stattzufinden. Der Vorstand ist dazu einzuladen.
b) Die Bildung eines Abteilungsvorstandes ist Sache der Abteilung.
c) Sollte eine Abteilung eigene Satzungsrichtlinien aufstellen, müssen diese die Vereins-satzung berücksichtigen.
d) Ein Vertretungsanspruch gegenüber Dritten steht der Abteilung nur gegenüber ihren Fachverbänden zu. In sonstigen Fällen, die den gesamten Verein auch nur weitgehendst betreffen, gilt § 13.
e) Für die Abteilungsleitung besteht Informationspflicht gegenüber dem Vorstand.
f) Werden von Abteilungen finanzielle Verpflichtungen eingegangen, die über die normalen Einnahmen der Abteilungen hinausgehen, muss der Vorstand seine Zustimmung erteilen. Andernfalls haftet die abschließende oder abschließenden Personen.
2.
a) Die Abteilungen verfügen über ihre Einnahmen aus sportlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie über die nicht zweckgebundenen Zuschüsse aus der Hauptkasse des Vereins selbständig.
b) Abteilungsbeiträge können von Abteilungen erhoben werden.
3. Zum Gesamtjahresabschluss des Vereins müssen die Kassenbücher der Abteilungen dem Rechner des Vereins vorgelegt werden, um die Erstellung der notwendigen Jahresabschlüsse zu gewährleisten.
 
§ 17 Jugendgruppen in Abteilungen
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Die Leiter dieser Jugendgruppen sind in Abteilungsversammlungen zu wählen.
 
§ 18 Jugend-Vertretungsversammlung
1.
a) Um Jugendlichen unter 18 Jahren die Möglichkeit zu geben, das Vereinsleben abteilungs- überschreitend aktiv mitzubestimmen, kann eine Jugendversammlung gebildet werden. Sie besteht aus Jugendlichen im Alter von 14 - 18 Jahren.
b) Eine Jugendversammlung ist durch den Vorstand mit Einladung an alle Jugendlichen im Alter von 14 - 18 Jahren einzuberufen, wenn mindestens 50 Jugendliche einen solchen Vorschlag einbringen.
c) Verantwortlicher des Vorstandes ist der Vereinsjugendwart, der auch die erste Ver-sammlung bis zur Wahl eines Jugendsprechers sowie dessen Stellvertreter leitet.
d) Wird kein Jugendsprecher gewählt, kann die Versammlung beschließen, dass der Vereinsjugendwart die jeweiligen Jugendversammlungen leitet und mit Abstimmung der Jugendlichen auch einberuft.
e) Diese Versammlung erarbeitet Vorschläge, die dem Vorstand übermittelt werden, der diese berät, darüber entscheidet bzw. an die einzelnen Abteilungen weiterleitet.
4. Bei Jugendversammlungen haben alle 14 - 18-jährigen Jugendlichen Stimmrecht.
5. Es gelten die Regelungen der Mitgliederversammlung (siehe § 14).
6. Die Jugendlichen können einen Jugendsprecher und einen Stellvertreter wählen.
7. Der Jugendsprecher, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, ist vom Vorstand zu hören und als stimmberechtigtes Mitglied zu Vorstandssitzungen einzuladen.
8. Die Jugendversammlung, deren Sprecher und Stellvertreter, arbeiten mit dem Vereinsjugendwart zusammen. Der Vereinsjugendwart sollte an allen Zusammenkünften der Jugendversammlung und deren Vertreter teilnehmen.
9.
a) Eine "Rahmenjugendordnung" kann erstellt werden, muss jedoch mit dem Zweck und den Aufgaben der Satzung des Vereins übereinstimmen.
b) Die "Rahmenjugendordnung" muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
§ 19 Versicherung
1. Die Mitglieder des Vereins sind durch die Zugehörigkeit im Landessportbund Hessen für die festgelegten Übungsstunden und Sportveranstaltungen gegen Unfall und Haftpflicht versichert.
2. Für die Benutzung von Privatfahrzeugen für den Mitglieds-Personen-Transport zu sportlichen Veranstaltungen ist eine Zusatzversicherung (Kfz-Zusatzversicherung einschließlich Rechts-schutz) beim Hessischen Landessportbund abzuschließen.
 
§ 20 Ehrungen
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch den Vorstand zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden (siehe § 5, 3).
2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel gemäß der Ehrenordnung des Vereins vom 04.05.1970 ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind. Ausnahmen beschließt der Vorstand.
3. Ehrenmitglieder und Träger von Ehrennadeln haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
 
§ 21 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversamm-lung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
2.
a) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die bürgerliche Gemeinde, die es un- mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu ver-wenden hat.
b) Findet das vorhandene Vermögen in der bürgerlichen Gemeinde keine Verwendung, ist das Vermögen dem Landessportbund Hessen e. V. zu übertragen.
2. Bei Auflösung oder Absplitterung einer Abteilung vom Gesamtverein gehen die Geräte in das Eigentum des KSV über. Die der Abteilung im laufenden Geschäftsjahr aus der Hauptkasse zugeflossenen Geldmittel sind an diese zurückzuzahlen.
 

Die Satzung des KSV Reichelsheim und die Beitragssatzung wurden durch die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung am 30.05.89, 20:00 Uhr, Tagung im Gasthaus "Zum Adler" (Saal), Reichelsheim, beschlossen. - Die Satzung vom 06.09.1976 tritt per 31.12.1989 außer Kraft.

 
Jahresmitgliedsbeitrag des KSV Reichelsheim, lsbh-Nr. 35089 ab 01.01.2009:
 
Erwachsene 18 - 64 Jahre alt (Erstmitglied) € 45,00  
Erwachsene 18 - 64 Jahre alt (2. Familienmitglied) € 36,00  
Erwachsene älter als 64 Jahre (Erstmitglied) € 36,00  
Erwachsene älter als 64 Jahre (2. Familienmitglied) € 30,00  
Alle Jugendlichen bis 17 Jahre alt € 30,00  
 
Ab dem 4. Familienmitglied (Jugendliche bis 17 Jahre):beitragsfrei. Verminderter Beitrag auf Vorstandsbeschluss (siehe Satzung § 10 b). Der Beitrag ändert sich nicht für Mitglieder, die mehreren Abteilungen angehören.
 
Ehrenordnung des KSV Reichelsheim
(laut Vorstandsbeschluss vom 26.09.1995)
Ehrennadel in Bronze:
  • 10 Jahre aktiv, mindestens 30 Jahre alt;
  • 15 Jahre Mitglied, mindestens 35 Jahre alt;
  • in Ausnahmefällen für besondere Leistun- gen/Verdienste laut Vorstandsbeschluss.
Ehrennadel in Silber:
  • 15 Jahre aktiv, mindesten 35 Jahre alt;
  • 30 Jahre Mitglied, mindestens 50 Jahre alt;
  • in Ausnahmefällen für besondere Leistungen/Verdienste laut Vorstandsbeschluss.
Ehrennadel in Gold:
  • 50 Jahre Mitglied;
  • - in Ausnahmefällen für besondere Leistungen/Verdienste laut Vorstandsbeschluss.
 
Vorstand (Stand: Februar 2009)

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